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   RG, 01.04.1921 - Rep. VII. 409/20   

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RG, 01.04.1921 - Rep. VII. 409/20 (https://dejure.org/1921,97)
RG, Entscheidung vom 01.04.1921 - Rep. VII. 409/20 (https://dejure.org/1921,97)
RG, Entscheidung vom 01. April 1921 - Rep. VII. 409/20 (https://dejure.org/1921,97)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Steht den Berufsgenossenschaften für Beitragsrückstände das Konkursvorrecht zeitlich unbeschränkt zu oder nur für das letzte Jahr vor der Eröffnung des Verfahrens oder dem Ableben des Gemeinschuldners? 2. Bestimmt sich die zeitliche Begrenzung des Vorrechts nach der ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Konkursvorrecht der Berufsgenossenschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 102, 70
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 16.02.1961 - III ZR 71/60

    Kaufmannseigenschaft einer OHG

    Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 BVO und seiner Entstehungsgeschichte gilt diese Vorschrift aber für alle Sozial Versicherungsbeiträge (RGZ 102, 70).
  • BGH, 29.06.1982 - VI ZR 33/81

    Nichtentrichtung von Arbeitgeberanteilen

    Für den Konkursfall hat der Gesetzgeber immer schon dafür Sorge getragen, daß die Rückstände das Vorzugsrecht des § 61 Nr. 1 KO haben (siehe zunächst § 28 Abs. 3 RVO, dazu RGZ 102, 70, 72).
  • BSG, 23.11.1992 - 12 RK 23/90

    Konkurs - Beitragsrückstände - Freiwillige Krankenversicherung - Gemeinschuldner

    Auch die Ausdehnung des konkursrechtlichen Vorrangs auf die Beitragsforderungen der Unfallversicherung durch die Einführung von § 28 Abs. 3 RVO im Jahre 1911 muß in diesem Sinne verstanden werden (vgl Koch, Beitreibung und Konkursvorrecht der Rückstände nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 RVO, Die Arbeiterversorgung, 1916, 697, 700; RGZ 102, 70, 74; BSGE 49, 276, 279).
  • BAG, 04.06.1985 - 3 AZR 355/83

    Konkursrechtlicher Rang einer Bauleiterprämie - Berücksichtigung einer

    Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn innerhalb dieser Frist die zu entlohnenden Dienste geleistet worden sind oder, etwa in den Fällen der Krankheit, zu leisten waren (h. M.; vgl. RAG JW 1933, 1357, 1358; RGZ 102, 70, 74; BAG Urteil vom 12. Januar 1967 - 5 AZR 269/66 - AP Nr. 3 zu § 61 KO; Böhle-Stamschräder/Kilger, KO, 14. Aufl. 1983, § 61 Anm. 4; Jaeger, KO, 8. Aufl. 1958, § 61 Anm. 17; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruch, KO, 9. Aufl. 1979, § 61 Anm. 47).
  • BGH, 15.10.1953 - IV ZR 31/53

    Rechtsmittel

    Rechtsprechung und Schrifttum vertreten einhellig die Meinung, dass dementsprechend das geltende Recht eine Zuerkennung von Vorrechten über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 61 KO hinaus nicht gestatte (RGZ 62, 229 [231]; 102, 70 [72]; RArbGE 10, 6 [12]; Jaeger Komm. § 61, 1, Lehrb. S. 64).
  • BSG, 02.02.1978 - 12 RAr 33/77

    Notwendigkeit einer Ermächtigungsgrundlage für das Zustandekommen einer

    Ob dabei die Erwägung mitgesprochen hat, daß die Arbeitgeber bestimmte Beitragsanteile ihrer Arbeitnehmer vom Lohn einzubehalten und wie Lohnteile abzuführen haben (§§ 393 ff RVO), ist den Gesetzesmaterialien (vgl. RGZ 102, 70, 72f) nicht sicher zu entnehmen.
  • BSG, 02.02.1978 - 12 RK 36/76

    Notwendigkeit einer Ermächtigungsgrundlage für das Zustandekommen einer

    Ob dabei die Erwägung mitgesprochen hat, daß die Arbeitgeber bestimmte Beitragsanteile ihrer Arbeitnehmer vom Lohn einzubehalten und wie Lohnteile abzuführen haben (§§ 393 ff RVO), ist den Gesetzesmaterialien (vgl. RGZ 102, 70, 72 f) nicht sicher zu entnehmen.
  • BSG, 02.02.1978 - 12 RK 38/76

    Anspruch auf Zahlung von Winterbauumlage einschließlich Pauschale,

    Ob dabei die Erwägung mitgesprochen hat, daß die Arbeitgeber bestimmte Beitragsanteile ihrer Arbeitnehmer vom Lohn einzubehalten und wie Lohnteile abzuführen haben (§§ 393 ff RVO), ist den Gesetzesmaterialien (vgl. RGZ 102, 70, 72 f) nicht sicher zu entnehmen.
  • BSG, 02.02.1978 - 12 RK 39/76

    Notwendigkeit einer Ermächtigungsgrundlage für das Zustandekommen einer

    Ob dabei die Erwägung mitgesprochen hat, daß die Arbeitgeber bestimmte Beitragsanteile ihrer Arbeitnehmer vom Lohn einzubehalten und wie Lohnteile abzuführen haben (§§ 393 ff RVO), ist den Gesetzesmaterialien (vgl. RGZ 102, 70, 72 f) nicht sicher zu entnehmen.
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